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Mietspiegel für nicht preisgebundene (freifinanzierte) Wohnungen im Gebiet der Kreisstadt Unna 

Zielgruppe

Vermieter und Mieter von Wohnraum

Aufgabenbeschreibung

Mit den zum 1. September 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) wurde das bewährte Institut des Mietspiegels weiter ausgebaut und zusätzlich zum bisherigen einfachen Mietspiegel der qualifizierte Mietspiegel eingeführt.

Der qualifizierte Mietspiegel muss betimmte Anforderungen erfüllen, die gewährleisten sollen, dass er das Mietpreisniveau möglichst zutreffend wiedergibt. Sind diese Anforderungen erfüllt, ergeben sich daraus besondere Rechtsfolgen. Diese Rechtsfolgen, die das Gesetz an das Vorhandensein eines qualifizierten Mietspiegels knüpft, sind:

Mitteilungsverpflichtung

Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für eine bestimmte Wohnung, deren Miete der Vermieter im gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren erhöhen will, so hat der Vermieter diese Angaben in seinem Mieterhöhungsverfahren auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt. (§ 558 a Abs. 3 BGB)

Vermutungswirkung

Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. (§ 558 d Abs. 3 BGB.)

Der einfache Mietspiegel soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin als kostengünstiges Instrument mit den bisherigen Regelungen erhalten bleiben.

Nach Absprache mit den an der Fortschreibung des Mietspiegels beteiligten Parteien wird der Mietspiegel der Stadt Unna als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558 c BGB bezeichnet.

Fortschreibung

Gem. § 558 c Abs. 3 BGB wird der Mietspiegel der Stadt Unna im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst.

Beteiligt an der Fortschreibung des Mietspiegels sind neben der Stadt Unna als Herausgeber des Mietspiegels der Mieterverein Kreis Unna e. V. sowie der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Bezirksverband e. V.

Den ab dem 01.07.2010 gültigen Mietspiegel erhalten Sie gegen eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 5,00 € im Bereich Wohnen, Soziales und Senioren oder beim Bürgerservice der Kreisstadt Unna.
Ebenso können Sie diesen beim Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer Bezirksverband Unna e. V., Ostring 23, 59423 Unna und beim Mieterverein Kreis Unna e. V., Ostring 21, 59423 Unna, beziehen.

Stichwörter:
Miete, Mieterhöhung, frei finanzierte Wohnungen, Mietzuschläge, Mietabschläge, Mietpreis, Mietspanne, Baujahr, Häuser, Mieter, Vermieter, Wohnraum
Lebenslagen:
Wohnung & Haus

21.05.2012

Kreisstadt Unna

Doris Tönnies

Wohnen, Soziales und Senioren
Wohnungsbindung, Wohnungsaufsicht

Zimmer 137 (1.OG)
Telefon: 02303/103 605
Fax: 02303/103 600
E-Mail

Rathausplatz 1
59423 Unna

Öffnungszeiten:
montags bis freitags
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr