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Nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge 

Abgemeldete oder betriebsunfähige Fahrzeuge gelten als Gegenstände i. S. von § 32 Abs. 1 StVO und dürfen nicht im Verkehrsraum abgestellt werden. Der Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung kümmert sich um solche Fahrzeuge, wobei hier der Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung zukommt, da sie in aller Regel ihr Wohngebiet genau kennen und am ehesten feststellen, dass ein abgemeldetes Fahrzeug in ihrer Nachbarschaft im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde.

Abgemeldete Fahrzeuge auf privaten Grundstücken fallen nicht in die Zuständigkeit des Bereichs öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Bei abgemeldeten Fahrzeugen, die offensichtlich keine Gefährdung für andere darstellen, wird dem letzten Fahrzeughalter eine angemessene Frist gesetzt, das Fahrzeug zu entfernen. Danach wird ein Ordnungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, das Fahrzeug auf Kosten des letzten Halters entfernen zu lassen.

Fahrzeuge, die z.B. durch Beschädigungen eine Gefahr für andere Darstellen, z.B. zersplitterte Scheiben, scharfe Blechkanten u.ä. werden sofort auf Kosten des Halters aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, unabhängig davon ob sie angemeldet sind oder nicht.

21.05.2012

Kreisstadt Unna

Sebastian Koch

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