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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot
Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.Dies gilt u.a. generell nicht für die Beförderung von frischer Milch / Milcherzeugnissen, frischem Fleisch / Fleischerzeugnissen, frischem Fisch / Fischerzeugnissen sowie lebenden Fischen, leicht verderblichem Obst und Gemüse. Dieses Fahrverbot gilt z. B. auch nicht für Fahrzeuge, bei denen die Einrichtung fest installiert ist (Bühnen, Messestände u.ä.).
1. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) In dringenden Fällen, z.B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,
b) für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind,
c) für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt und
d) für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.
2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
II. Das Verfahren
1. Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen:
a) Fracht- und Begleitpapiere,
b) falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
c) für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
d) Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
2. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.
Die Gebühren betragen je nach Strecke und Dauer zwischen 20 € und 200,-- €
Gesetze im Internet:
LandesgesetzeStraßenverkehrsordnung
Bußgeldordnung
21.05.2012
Zimmer 127 (1.OG)
Telefon: 02303/103 307
Fax: 02303/103 399
E-Mail
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Telefon: 02303/103 365
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Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
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und nach Vereinbarung
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Hans Kaufmann
SachgebietsleiterZimmer 127 (1.OG)
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Sebastian Koch
VerkehrslenkungZimmer 128 (1.OG)
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