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Anregung & Kritik
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Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
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Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen
Die Festsetzung (Genehmigung) einer Veranstaltung ist keine gewerberechtliche Erlaubnis oder Zulassung, sondern ist eine Allgemeinverfügung. Sie berechtigt und verpflichtet einen Veranstalter, ein Volksfeste, Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt oder Jahrmarkt durchzuführen und befreit ihn von bestimmten gesetzlichen Vorschriften. An festgesetzten Veranstaltungen können sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen teilnehmen. Es muss jedoch ein gewisser "Grundstock" gewerblicher Teilnehmer vorhanden sein (i.d.R. ein Dutzend). Sind nur private Teilnehmer vorhanden (z.B. bei HobbyFlohmärkten), ist die Veranstaltung nicht festsetzungsfähig.Die häufig stattfindenden Privatmärkte und privaten Veranstaltungen sind dagegen nicht festsetzungsfähig.
Auf Privatmärkten bieten Gewerbetreibende ihre Waren und Dienstleistungen an, sodass sämtliche gewerberechtliche Vorschriften Anwendung finden. Darüber hinaus ist hier das Sonn- und Feiertagsrecht und das Ladenöffnungsgesetz zu beachten.
Unter privaten Veranstaltungen versteht man demgegenüber einmalige oder zumindest unregelmäßig stattfindende kleinere Flohmärkte von Privatpersonen. Diese handeln gerade nicht gewerblich und unterliegen deshalb weder der Gewerbeordnung noch dem Ladenöffnungsgesetz.
Beispiel:
Flohmarkt von Kindern, Verkauf gebrauchter Kinderkleidung auf Kindergarten oder Schulfesten
21.05.2012
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Peter Niewrzedowski
SachgebietsleiterZimmer 125 (1.OG)
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Achim Dorna
Zimmer 125 (1.OG)Telefon: 02303/103 310
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