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Erlaubnisverfahren für Spielhallen 

Wer selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss hierfür eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentlichen Körperschaft entbindet nicht von der Erlaubnispflicht.
Eine Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen bzw. der Inhaber wechselt.
Für eine Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit oder nur ausschließlich so genannte Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt werden. Auch ein "Internetcafe" ist im Regelfall als Spielhalle einzuordnen.
Die Gebühren für die Erlaubnis betragen, in Abhängigkeit von der Größe der Spielhalle, 300,00 - 3.000,00 €

21.05.2012

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Peter Niewrzedowski

Peter Niewrzedowski

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