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Anregung & Kritik
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Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Bewachungsgewerbe
Die Bewachung ist der gewerbsmäßige Schutz fremden Lebens oder Eigentums vor Gefahren. Bewachung setzt eine gezielte Beobachtung und eine regelmäßige Kontrolle voraus, die auch mit der Hilfe von technischen Überwachungsgeräten stattfinden kann.
Beispiele:
- Geldtransport
- Gebäudeüberwachung
- Kaufhausdetektiv
- Personenschutz
- Fluggastkontrolle.
Auch Ordnungsdienste bei Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen sind gewerbsmäßige Bewachung, wenn ihre Tätigkeit über die Eintrittskartenkontrolle hinausgeht, sie also z. B. den Veranstalter vor Beschädigung bzw. Entwendung seines Eigentums oder die Besucher vor Übergriffen schützen sollen.
Nicht unter den Begriff der Bewachung fallen dagegen:
- die rein passive technische Überwachung
- der Vertrieb und Einbau von Alarmanlagesystemen
- die Überprüfung technischer Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz
- Schlüsseldienste
- der betriebseigene Werkschutz
- "Homesitting", da hier keine aktive Bewachung des Anwesens, sondern lediglich passive Anwesenheit (die jedoch u.U. eine schützende Funktion haben kann) vorliegt.
Vorzulegende Unterlagen:
- Bei juristischen Personen Auszug aus dem Handelsregister.
- Amtliches Führungszeugnis zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes -, bei juristischen Personen des bzw. der Geschäftsführer.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen beim Ordnungsamt des Wohnsitzes, bei juristischen Personen des bzw. der Geschäftsführer sowie der juristischen Person.
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
- Sachkundenachweis der IHK
- Haftpflichtversicherung
- Eigenkapitalnachweis (mindestens 10.000 €)
21.05.2012
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