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Schulzuführungen
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Daraus leitet sich für Kinder und Jugendliche die Schulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab.Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt.
Sofern trotzdem ein Kind oder Jugendlicher den Unterricht "schwänzt" versucht die Schule in Verbindung mit den Eltern, die regelmäßige Teilnahme am Unterricht wiederherzustellen.
In den Fällen, in denen die Einwirkungen erfolglos bleiben, führt die Ordnungsbehörde die zwangsweise Zuführung des Kindes oder Jugendlichen zur Schule durch.
Gesetze im Internet:
Schulpflichtgesetz
21.05.2012
Zimmer 123 (1.OG)
Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kreisstadt Unna
Ina Schuchtmann
allgemeine Anlaufstelle des Ordnungsbereiches, Schulzuführungen, Aufgaben nach dem LandeshundegesetzZimmer 123 (1.OG)
Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
Rathausplatz 1
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Montag - Freitag
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