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Schulzuführungen 

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Daraus leitet sich für Kinder und Jugendliche die Schulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ab.

Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt.

Sofern trotzdem ein Kind oder Jugendlicher den Unterricht "schwänzt" versucht die Schule in Verbindung mit den Eltern, die regelmäßige Teilnahme am Unterricht wiederherzustellen.

In den Fällen, in denen die Einwirkungen erfolglos bleiben, führt die Ordnungsbehörde die zwangsweise Zuführung des Kindes oder Jugendlichen zur Schule durch.

Gesetze im Internet:
Schulpflichtgesetz

21.05.2012

Kreisstadt Unna

Ina Schuchtmann

Ina Schuchtmann

allgemeine Anlaufstelle des Ordnungsbereiches, Schulzuführungen, Aufgaben nach dem Landeshundegesetz
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