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Aufgaben nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Kleinfeuerungsanlagenverordnung bestimmte Anforderungen erfüllen. In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Deshalb ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt. Bei Fragen zur Auswahl des Ofens oder zum richtigen Heizen sollten Sie sich auch an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister wenden.Zu Beginn und Ende jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch und Geruchsbelästigungen durch Feuerstätten ihres Nachbarn. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe und die Fehlbedienung der Anlage verursachen übermäßige Rauchentwicklungen sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Wenn man Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entsprechend der Kleinfeuerungsanlageverordnung betreibt, dürfte es zu vorgenannten Beeinträchtigungen nicht kommen.
Sollten Sie sich durch unangenehme Gerüche oder Rußflocken aus einer Kleinfeuerungsanlage in der Nachbarschaft belästigt fühlen, können Sie sich an uns, das Ordnungsamt, wenden. Der Einsatz unzulässiger Brennstoffe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können ungeachtet eines Bußgeldverfahrens auch weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z. B. behördliche Unterlassungsanordnung) nach sich ziehen. Das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe oder Abfall kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Kleinfeuerungsanlagen, z. B. Öfen, Kamine und übliche Heizungsanlagen, müssen regelmäßig überprüft werden. Stellt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Prüfung Mängel an den Feuerungsanlagen fest, z. B. wenn es zu Überschreitungen der zulässigen Abgaswerte kommt, besteht die Verpflichtung, die Mängel dem Ordnungsamt mitzuteilen. Sofern der Eigentümer der Anlage die Mängel nicht beseitigt, wird er durch ordnungsrechtliche Massnahmen hierzu aufgefrordert. Dies kann auch zur Stillegung der Anlage führen.
Wird eine Feuerungsanlage neu errichtet oder eine bestehende Feuerungsanlage wesentlich geändert (z. B. wegen einer Umstellung auf einen neuen Brennstoff, Austausch des Kessels, Veränderung der Nennwärmeleistung), so muss der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister informiert werden und eine Messung vornehmen.
Gesetze im Internet:
Kleinfeuerungsanlagenverordnung
21.05.2012
Zimmer 126 (1.OG)
Telefon: 02303/103 678
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kreisstadt Unna
Anja Seltner
Ordnungsbehördlicher UmweltschutzZimmer 126 (1.OG)
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Fax: 02303/103 399
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